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   BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14   

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BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14 (https://dejure.org/2015,19266)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 5 PB 16.14 (https://dejure.org/2015,19266)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 (https://dejure.org/2015,19266)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13

    Bestehen eines Feststellungsinteresses für die in einem erledigten Vorgang

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Über die bloße Möglichkeit hinaus ist also - mit anderen Worten ausgedrückt - erforderlich, "dass mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden" (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    b) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers liegt auch weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) noch von dessen Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - (juris) vor.

    So wird in der angefochtenen Entscheidung (BA S. 7) auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nämlich auf BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.) ausdrücklich Bezug genommen, ihr Maßstab übernommen und der Prüfung des Feststellungsinteresses vorangestellt.

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 17.08

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Ähnlich verhält es sich bei der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrdienstsachen (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1).

    Vielmehr hat der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich dieses Maßstabs ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend gemachten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann ..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1 Rn. 39).

    Soweit in dieser Entscheidung - worauf die Beschwerde weiter hinweist - zur Anwendung dieses Maßstabs ausgeführt wird, es müsse "im vorliegenden Fall die Tatsache genügen, dass ein solcher künftiger Streit zumindest möglich erscheint" (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1 Rn. 41), liegt darin keine Abkehr von dem zuvor beschriebenen Maßstab, sondern eine Subsumtion, welche diesen Maßstab unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles anwendet.

  • BVerwG, 15.09.2014 - 5 PB 2.14

    Rechtfertigung der Versagung einer Weiterbeschäftigung durch die Vorgabe der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.11.2002 - 6 P 2.02

    Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der vertrauensvollen

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Dabei muss sich - was hier entscheidend ist - die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen (so etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 m.w.N.).

    Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem sachlichen Grund auseinander, der die genannte Anforderung einer nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit trägt, nämlich der eingrenzenden Funktion dieses Merkmals, das dem Ausnahmecharakter eines Feststellungsinteresses nach Erledigung des Ausgangsstreits (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2) Rechnung tragen soll.

  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    b) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers liegt auch weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) noch von dessen Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - (juris) vor.
  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Eine Abweichung von dem oben dargelegten Maßstab lässt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30) entnehmen.
  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 66/12

    Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Die Ausführungen in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - BAGE 147, 113 ff.) sind dazu jedenfalls schon deshalb von vornherein nicht geeignet, weil es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht um die Frage eines Feststellungsinteresses nach Erledigung eines Ausgangsstreits ging.
  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    a) Eine Abweichung von dem Beschluss vom 30. November 1994 (- 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154) liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zum Feststellungsinteresse formuliert, sondern nur das Ergebnis seiner - zwischen den Beteiligten offenbar unstreitigen - Prüfung festgehalten hat: "Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu der für den Streitfall Anlass gebenden Rechtsfrage, ob der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn er sich in Fällen der vorliegenden Art über die Versagung der Zustimmung zur Kündigung von Angestellten im Probeverhältnis hinwegsetzt" (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 - juris Rn. 13; insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154).
  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 30. März 2015 - 5 PB 26.14 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 PB 19.13

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Erheblichkeit von unter Beweis

  • BVerwG, 30.03.2015 - 5 PB 26.14

    Annahme einer prozessualen Stellvertretung und konkludenten Bevollmächtigung im

  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

    Die Frage nach der Wirksamkeit eines Personalratsbeschlusses über die Besetzung einer Beförderungsstelle, an der ein Personalratsmitglied mitgewirkt hat, das sich selbst um die Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde, wird sich auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen denselben Verfahrensbeteiligten stellen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Die Frage, ob ein eingescanntes und als PDF-Datei per E-Mail übersandtes handschriftlich unterzeichnetes Zustimmungsverweigerungsschreiben ausreicht, um die Ausschlussfrist des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG zu wahren, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor streitig und wird sich auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen ihnen stellen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Das Feststellungsinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist jedoch auch nach Erledigung des konkreten Streitfalls zu bejahen, wenn und soweit - wie hier - Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch künftig zwischen denselben Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 07.03.2024 - 8 A 76/23

    Mitbestimmung; Zuweisung; Beendigung; Jobcenter; Geschäftsführer

    Denn unabhängig davon, ob die Beschäftigten noch bei der Arbeitsagentur D...... tätig oder wieder dem Jobcenter D...... zugewiesen sind, wird sich die strittige und entscheidungserhebliche Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Aufhebung der Zuweisungen zwischen den Beteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2015 - 5 PB 16/14 -, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

    Unter welchen Voraussetzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Prüfung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden kann, ist nach höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2015, 5 PB 16/14, juris Rn. 12 m. w. N.) wie folgt geklärt: Es genügt für die Annahme des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses gerade nicht, wenn es nur möglich ist, dass ein künftiger Streit über eine solche personalvertretungsrechtliche Frage entstehen oder sich die Entscheidung der Frage künftig auswirken kann.
  • BVerwG, 21.01.2020 - 5 PB 26.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angegriffenen

    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 4, 6 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 18.02.2019 - 40 K 1965/18

    Bürgermeister der Stadt Ratingen geht ohne Erfolg gegen Videoclip des

    Der inzwischen zuständige 5. Senat des BVerwG hält an den vom vormals zuständigen 6. Senat aufgestellten Maßstäben fest, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 PB 16.14, juris Rn. 14.
  • BVerwG, 14.12.2021 - 5 PB 1.21

    Erfassung künftiger Zulassung durch die Zustimmung des Personalrates zu einer

    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 4 und 6 und vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 14.10.2021 - 40 K 2997/19

    Betriebsärztlicher Dienst, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mitbestimmung,

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